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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §24 Abs1;Rechtssatz
Von den Diebstahltatbeständen des StGB ist zwar nur § 131 (räuberischer Diebstahl) in der Z. 11 der beispielsweisen Aufzählung von bestimmten Tatsachen in § 7 Abs. 3 FSG 1997 genannt. Der VwGH hat aber (ausgehend von seiner Rechtsprechung zu § 66 Abs. 1 und 2 KFG 1967) in seiner Judikatur zu § 7 Abs. 3 Z. 11 FSG 1997 (bzw. zu § 7 Abs. 4 Z. 4 FSG 1997 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 81/2002) wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass auch eine Häufung von Einbruchsdiebstählen (insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung von Kraftfahrzeugen), das Zusammentreffen mit anderen Straftaten oder besonders gelagerte schwere Diebstähle die Annahme der Gleichwertigkeit mit den beispielsweise aufgezählten Straftaten in § 7 Abs. 3 FSG 1997 rechtfertigen kann (Hinweis E 14. März 2000, 99/11/0355; E 23. Oktober 2001, 2000/11/0038; E 23. April 2002, 2002/11/0019; E 20. April 2004, 2004/11/0018). (Hier: Der Bf wurde nicht nur wegen der Mittäterschaft am Einbruchsdiebstahl, sondern auch wegen eines weiteren Diebstahls und überdies wegen des Vergehens der Hehlerei rechtskräftig verurteilt. Im Hinblick auf das Zusammentreffen des Einbruchsdiebstahles mit anderen Straftaten ist vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z. 11 FSG 1997 auszugehen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003110281.X01Im RIS seit
21.11.2006