RS Vwgh 2006/10/17 AW 2006/09/0047

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2004/04/0036 B 3. September 2004 RS 1 (hier betreffend Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung des MinroG - Angesichts der Regelung des § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zugemutet werden kann, über Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie der Regelung des § 53b Abs. 2 VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Erledigung einer vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, ist - auch auf Grund des Beschwerdevorbringens - ein dem Beschwerdeführer im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung drohender unverhältnismäßiger Nachteil nicht gegeben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006090047.A01

Im RIS seit

19.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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