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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2004/04/0036 B 3. September 2004 RS 1 (hier betreffend Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung des MinroG - Angesichts der Regelung des § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zugemutet werden kann, über Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie der Regelung des § 53b Abs. 2 VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Erledigung einer vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, ist - auch auf Grund des Beschwerdevorbringens - ein dem Beschwerdeführer im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung drohender unverhältnismäßiger Nachteil nicht gegeben.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006090047.A01Im RIS seit
19.12.2006