TE Vfgh Erkenntnis 1984/9/20 B491/80

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Veröffentlicht am 20.09.1984
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
KFG 1967 §64 Abs1

Leitsatz

KFG 1967; Übertretung nach §64 Abs1 durch Lenken eines PKW ohne gültige Lenkerberechtigung; keine willkürliche Bestrafung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Nach dem Straferk. der Bundespolizeidirektion Wels vom 4. Dezember 1978 hat der Bf. am 2. Dezember 1977 um 7.30 Uhr in Wels auf der Zufahrtsstraße zu den Garagen der Häuser B-Straße 101 und 103 den PKW L 76.713 gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung war, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §64 Abs1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. 267, (KFG 1967) in der geltenden Fassung begangen. Gemäß §134 Abs1 KFG 1967 wurde über den Bf. eine Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzarreststrafe verhängt.

In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, daß der Bf. als Beschuldigter angegeben habe, zunächst lediglich bis zur Ausfahrt einer Garage gefahren zu sein; erst über Aufforderung eines der einschreitenden Sicherheitswachebeamten sei er auf der Zufahrtsstraße weitergefahren; bei dieser Zufahrtsstraße handle es sich nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr.

Demgegenüber gehe schon aus der Anzeige hervor, daß die Beanstandung des Bf. auf der Zufahrtsstraße erfolgt sei. Da diese Straße für jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könne, handle es sich dabei um eine Straße mit öffentlichem Verkehr.

b) Die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung hat der Landeshauptmann von OÖ mit dem Bescheid vom 31. Juli 1980 gemäß §§51 VStG 1950 und 66 Abs4 AVG 1950 iZm. §24 VStG 1950 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wird auf die zeugenschaftliche Einvernahme der einschreitenden Sicherheitswachebeamten verwiesen, nach der übereinstimmend ausgesagt worden sei, daß der Bf. im Zeitpunkt der Anhaltung bereits auf der Zufahrtsstraße zu den Garagen gefahren sei. Er habe sich keinesfalls mehr in der Garage befunden. Die Behauptung des Bf., er sei von den einschreitenden Sicherheitswachebeamten aus der Garage herausgelockt worden, entspreche in keiner Weise der Wahrheit.

Die Berufungsbehörde sei im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, es sei den unter Bindung an die Wahrheitspflicht gemachten Zeugenaussagen mehr Glauben zu schenken als den Angaben des Bf. Hätte sich dieser im Zeitpunkt der Anhaltung nicht schon tatsächlich auf der Zufahrtsstraße zur B-Straße, sondern noch in der Garage befunden, so wäre er mit Sicherheit nicht aus der Garage herausgefahren, zumal er ja genau gewußt habe, daß er keine Lenkerberechtigung besitze und deshalb kein Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenken dürfe. Aus einer Mitteilung des Magistrates der Stadt Wels gehe hervor, daß die Zufahrtsstraße zu den Garagen von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könne und daß es sich demnach um eine Straße mit öffentlichem Verkehr iS der Straßenverkehrsordnung 1960 handle.

Der Beschuldigte habe sohin sein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Berechtigung gewesen sei. Er habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

2. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ vom 31. Juli 1980 richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde. Der Bf. behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein. Er stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8823/1980, 9186/1981) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

2. Daß gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Im Verfahren vor dem VfGH sind solche Bedenken nicht entstanden (vgl. VfSlg. 6896/1972, 7874/1976, 8437/1978).

3. In der Beschwerde wird im wesentlichen die Rechtfertigung des Bf. im Verwaltungsstrafverfahren vor der erstinstanzlichen und der zweitinstanzlichen Behörde wiederholt. Er sei über Auftrag eines einschreitenden Sicherheitswachebeamten aus der Garage herausgefahren, er habe sich auf einem Privatgrundstück befunden, auf dem er, auch ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, seinen PKW habe lenken dürfen. Er sei praktisch dafür bestraft worden, daß er den Anordnungen eines Wachebeamten Folge geleistet habe. Er vertrete die Meinung, daß durch den angefochtenen Bescheid sein Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden sei.

Mit diesem Vorbringen wird der Vorwurf eines willkürlichen Verhaltens der Behörde nicht begründet.

Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, hat sich die bel. Beh. mit dem Vorbringen des Bf. in seiner Berufung eingehend auseinandergesetzt, hat die einschreitenden Sicherheitswachebeamten als Zeugen einvernommen und Erhebungen darüber durchgeführt, ob es sich bei der Straße, auf der der Bf. beanstandet wurde, um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt.

Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die bel. Beh. über den Bf. die Strafe aus unsachlichen Erwägungen verhängt hätte.

Ob der angefochtene Bescheid auch in richtiger Anwendung des Gesetzes ergangen ist, hat nicht der VfGH, sondern der VwGH zu prüfen.

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht verletzt worden.

4. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Bf. in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B491.1980

Dokumentnummer

JFT_10159080_80B00491_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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