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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Bei der Entscheidung gemäß § 8 AsylG 1997 ist maßgeblich, ob staatliche Maßnahmen im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines - im Rahmen von § 8 AsylG 1997 relevante Intensität erreichenden - Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Hinweis E 1. September 2005, 2005/20/0357; E 30. Juni 2005, 2002/20/0205).(Hier: Der UBAS begründete die Entscheidung damit, dass eine Berücksichtigung der von privater Seite ausgehenden Bedrohung des Asylwerbers für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Refoulement nur dann in Betracht komme, wenn "der Staat diese Maßnahmen gebilligt hat" und es außerhalb der Möglichkeiten eines Staates liege, jeden denkbaren Übergriff Dritter "präventiv zu verhindern". Damit verkennt der UBAS die Rechtslage. Es wäre konkret zu prüfen gewesen, ob der Asylwerber in Nigeria bei Wahrunterstellung seines Vorbringens (Verfolgung durch Familienangehörige und Komplizen des getöteten Räubers) mit ausreichenden Chancen einer "präventiven Verhinderung" - allenfalls durch eine innerstaatliche Schutzalternative - oder nur mit der nachträglichen Ahndung seiner (im Sinne eines "real risk" zu erwartenden) Ermordung zu rechnen hätte. Auf Letzteres dürfte er nicht verwiesen werden (Hinweis E 30. Juni 2005, 2002/20/0205).)
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006200120.X01Im RIS seit
07.12.2006