RS Vwgh 2006/10/17 2006/20/0120

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FrG 1997 §57 Abs1;
MRK Art3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei der Entscheidung gemäß § 8 AsylG 1997 ist maßgeblich, ob staatliche Maßnahmen im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines - im Rahmen von § 8 AsylG 1997 relevante Intensität erreichenden - Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Hinweis E 1. September 2005, 2005/20/0357; E 30. Juni 2005, 2002/20/0205).(Hier: Der UBAS begründete die Entscheidung damit, dass eine Berücksichtigung der von privater Seite ausgehenden Bedrohung des Asylwerbers für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Refoulement nur dann in Betracht komme, wenn "der Staat diese Maßnahmen gebilligt hat" und es außerhalb der Möglichkeiten eines Staates liege, jeden denkbaren Übergriff Dritter "präventiv zu verhindern". Damit verkennt der UBAS die Rechtslage. Es wäre konkret zu prüfen gewesen, ob der Asylwerber in Nigeria bei Wahrunterstellung seines Vorbringens (Verfolgung durch Familienangehörige und Komplizen des getöteten Räubers) mit ausreichenden Chancen einer "präventiven Verhinderung" - allenfalls durch eine innerstaatliche Schutzalternative - oder nur mit der nachträglichen Ahndung seiner (im Sinne eines "real risk" zu erwartenden) Ermordung zu rechnen hätte. Auf Letzteres dürfte er nicht verwiesen werden (Hinweis E 30. Juni 2005, 2002/20/0205).)

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006200120.X01

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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