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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Eine Verletzung des Art. 3 MRK kann nicht nur aus dem Ausmaß der verhängten Strafe, sondern auch daraus folgen, dass der Asylwerber im Falle der Verbüßung dieser Strafe unmenschlichen oder erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt wäre.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200496.X01Im RIS seit
29.11.2006Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011