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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Anträge von begünstigten Behinderten auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sind unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 BEinstG zulässig. Die Behörde hat in einem solchen Fall in Anwendung des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG den Grad der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen (neu) einzuschätzen und bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 legcit den Grad der Behinderung (neu) festzustellen. Dem Gesetz kann aber nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des § 14 Abs. 2 BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen. (Hier: Die belBeh hat übersehen, dass der Antrag des Bf kein eindeutiges Begehren beinhaltet. Das Ansuchen auf "Neufeststellung" des Grades der Behinderung mit der Begründung, der bis dahin festgestellte Grad der Behinderung von 50 v.H. stelle ein Hindernis bei der Arbeitssuche dar, lässt sich einerseits dahin deuten, der Bf begehre die bescheidmäßige Feststellung des Grades der Behinderung von weniger als 50 v.H.. Bestärkt wird diese Annahme durch das Vorbringen in der Berufung. Andererseits kann der Hinweis, der bislang festgestellte Grad der Behinderung sei ein Hindernis bei der Arbeitssuche, auch dahin verstanden werden, der Bf wolle auf die Begünstigungen nach dem BEinstG überhaupt verzichten und er begehre daher die Feststellung, dass er dem Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr angehöre. Vor diesem Hintergrund wäre es daher Aufgabe der belBeh gewesen, zunächst das wahre Begehren des Bf zu ermitteln.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003110116.X01Im RIS seit
05.12.2006Zuletzt aktualisiert am
06.06.2012