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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §32 Abs2;Rechtssatz
Anders als nach der Rechtslage zum AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 (dazu grundlegend das zu § 32 Abs. 2 erster und zweiter Satz AsylG 1997 ergangene E 23. Juli 1998, 98/20/0175) hat der Gesetzgeber mit dem zweiten Satz des § 32a Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov 2003 dem UBAS für den Fall, dass das Bundesasylamt seiner Ansicht nach zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 6 AsylG 1997 für die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet angenommen hat, die Möglichkeit eingeräumt, "über den Antrag inhaltlich zu entscheiden", also gemäß § 7 AsylG 1997 entweder Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen (§ 12 AsylG 1997) oder den Antrag als (einfach) unbegründet abzuweisen. Diese Entscheidungsbefugnis ist aber an die Voraussetzung geknüpft, dass "der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde". Ist das nicht der Fall, so hat der UBAS - wie das schon nach § 32 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 1997 vor der Novelle 2003 als einzige Möglichkeit vorgesehen war - die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Aus dem Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen folgt, dass sich die Wendung, "wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde" auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes bezieht, und die genannte Voraussetzung nur dann vorliegt, wenn es insoweit keiner Ergänzungen oder Abänderungen im Berufungsverfahren bedarf. Eine derartige hinreichende Sachverhaltsfeststellung wird nur dann vorliegen, wenn die inhaltliche Entscheidung auf Grundlage der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen (dh ohne zusätzliche oder abweichende Feststellungen) erlassen werden kann.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200012.X01Im RIS seit
22.11.2006Zuletzt aktualisiert am
20.04.2010