RS Vwgh 2006/10/17 2003/11/0318

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
FSG 1997 §25 Abs2;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG 1997 §8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Behörde hat im Fall der Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit eines amtsärztlichen Gutachtens den Sachverständigen zur Ergänzung der Begründung oder Aufklärung von Widersprüchen aufzufordern. Dies bedeutet aber nicht, dass die erforderliche Auseinandersetzung des Amtsarztes mit der, wie im vorliegenden Fall, negativen verkehrspsychologischen Stellungnahme zwingend zum Gutachtensergebnis führen muss, dem Betreffenden fehle die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG 1997 (Hinweis E 20. Februar 2001, 2000/11/0287). (Hier: Diese Aufforderung zur Gutachtensergänzung ist unterblieben - auch in der Berufungsverhandlung wurde die Amtsärztin nicht konkret befragt, aus welchen Gründen sie ihr Gutachtensergebnis mit den Ergebnissen der verkehrspsychologischen Untersuchung für vereinbar hält - die belBeh war somit auf Grund der Unvollständigkeit beider Gutachten noch nicht berechtigt, eine Würdigung dieser Gutachten vorzunehmen.)

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeVerfahrensbestimmungen AllgemeinBesondere RechtsgebieteBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelGutachten ErgänzungBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003110318.X01

Im RIS seit

21.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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