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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AKG 1992 §77 Abs1;Beachte
wurde mit E VfGH 30. Juni 2007, KI-1/07, aufgehobenRechtssatz
Bei der Bekämpfung der "Abberufung" des Beschwerdeführers als Kammerdirektor (§ 77 AKG 1992) handelt es sich um einen Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und damit um eine Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 Abs. 1 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, zu deren Erledigung das Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist. Die Auffassung des Beschwerdeführers, seine Abberufung sei als öffentlich-rechtlicher Akt anzusehen und das hier bekämpfte Schreiben des Vorstandes, mit dem die Abberufung erklärt wurde, stelle einen Bescheid dar, ist verfehlt.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006110129.X01Im RIS seit
21.11.2006