RS Vwgh 2006/10/17 2005/20/0459

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15 Abs1 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §15 Abs2 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §15;
AsylG 1997 §8 Abs4 idF 2003/I/101;

Rechtssatz

Das Bundesasylamt hat zwar bei der Beurteilung eines Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 1997 vor dem Hintergrund der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 AsylG 1997 zunächst jedenfalls eine (aktuelle) Non-refoulement-Prüfung vorzunehmen, wofür Ermittlungen in Bezug auf die derzeit gegebene Lage im Herkunftsstaat erforderlich sind. Für die Frage der Dauer, die im Gesetz nur durch Höchstgrenzen bestimmt ist, kommt es aber auch darauf an, wann sich die angenommenen, weiterhin einen Abschiebungsschutz rechtfertigenden Verhältnisse voraussichtlich ändern werden. Fehlen ausreichende Anhaltspunkte für eine insoweit maßgebliche Sachverhaltsänderung während eines bestimmten Zeitraumes, so wird die Aufenthaltsberechtigung - auch unter verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten - mit der zulässigen Höchstdauer zu befristen sein. Derartige Überlegungen setzen freilich nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Verhältnisse im jeweiligen Herkunftsstaat an Hand einschlägiger Berichte, sondern auch darauf aufbauend eine - dem Bundesasylamt als Spezialbehörde zumutbare - prognostische Einschätzung über deren weitere absehbare Entwicklung voraus. Zum diesbezüglichen Begründungsaufwand für das Bundesasylamt kann keine allgemein gültige Aussage getroffen werden, weil das einerseits vom jeweiligen Herkunftsstaat und den dort gegebenen Verhältnissen, andererseits aber auch vom individuellen Parteienvorbringen und davon abhängt, inwieweit dem Antrag stattgegeben wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200459.X01

Im RIS seit

22.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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