RS Vwgh 2006/10/17 2003/11/0057

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/02 Leistungsrecht
44 Zivildienst

Norm

HGG 2001 §31 Abs1 Z3 idF 2002/I/114;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ZDG 1986 §34 Abs1 idF 2002/I/114;

Rechtssatz

Die Gesetzesmaterialien (357 Blg.NR XXI.GP) zum HGG 2001 führen zu § 31 Abs. 1 Z. 3 aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers zur Vermeidung von Härtefällen im Fall des Wohnungswechsels nach Antritt des Wehrdienstes ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht wegfallen soll. Zur Vermeidung allfälliger Manipulationen durch das Beziehen einer Wohnung nach Antritt des Wehrdienstes sei aber bei der Höhe des Anspruches auf die Kosten jener Wohnung abzustellen, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gewohnt habe. Sollte der Bf daher im Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides in einer eigenen Wohnung gewohnt und diese danach gewechselt haben, so hätte er einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 Z. 3 HGG 2001. Im Übrigen setzt § 31 Abs. 1 Z. 3 HGG 2001 nach seinem klaren Wortlaut und dem genannten Zweck nicht voraus, dass der Wechsel zwischen zwei eigenen Wohnungen in unmittelbarem Zusammenhang (ohne zwischenzeitiges Wohnen in einer fremden Wohnung) erfolgt. (Hier: Die belBeh hat, indem sie den Antrag des Bf auf Wohnkostenbeihilfe allein wegen des Umstandes, dass er seine Wohnung in 1100 Wien erst nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides gemietet hat, abwies, den Fall ausschließlich nach § 31 Abs. 1 Z. 1 HGG 2001 beurteilt und hat daher die Z. 3 dieser Bestimmung, die geradezu für Fälle wie den vorliegenden geschaffen wurde, außer Acht gelassen. In Verkennung der Rechtslage hat die belBehe daher auch keine Feststellungen über die Wohnung des Bf in Deutschland getroffen, obwohl schon dem Antrag des Bf ein diesbezüglicher Mietvertrag angeschlossen war.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003110057.X01

Im RIS seit

23.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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