RS Vwgh 2006/10/17 2005/20/0003

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2 impl;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Wurde der Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle vom Asylwerber nicht bevollmächtigt, so ist dem Asylwerber - anders als bei einem Vertreter - dessen Verschulden nicht zuzurechnen (Hinweis E 21. April 2005, 2005/20/0080). Soweit die UBAS daher auch eine auffallende Sorglosigkeit "seitens der Rechtsberatungsstelle" annahm, steht das der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegen. Maßgeblich ist daher, ob den Asylwerber selbst ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran trifft, dass die Berufung zu spät erhoben wurde.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200003.X01

Im RIS seit

21.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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