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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs2 impl;Rechtssatz
Wurde der Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle vom Asylwerber nicht bevollmächtigt, so ist dem Asylwerber - anders als bei einem Vertreter - dessen Verschulden nicht zuzurechnen (Hinweis E 21. April 2005, 2005/20/0080). Soweit die UBAS daher auch eine auffallende Sorglosigkeit "seitens der Rechtsberatungsstelle" annahm, steht das der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegen. Maßgeblich ist daher, ob den Asylwerber selbst ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran trifft, dass die Berufung zu spät erhoben wurde.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200003.X01Im RIS seit
21.11.2006