Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Prognose der Behörde, der Bf, der wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst 26 Monate nach Begehung der Tat wiedererlangen, erweist sich als verfehl. Auch wenn der Ansicht der Behörde über die Verwerflichkeit der vom Bf begangenen Straftat nicht zu widersprechen ist, muss bei deren Wertung doch die seither verstrichene Zeit und das Verhalten des Bf während dieser Zeit berücksichtigt werden. Im Zeitpunkt der Entscheidung der belBehe lag die vom Bf begangene Straftat mehr als 21 Monate zurück; dem Bf lag keine einschlägige Vorverurteilung zur Last, auch hat er sich seither "wohlverhalten". Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass der Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt nachgesehen wurde (Hinweis E 20. Juni 2006, 2003/11/0190).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006110120.X02Im RIS seit
17.11.2006