Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/01/0207 E 12. März 2002 RS 1 (Hier: UBAS hat nicht berücksichtigt, dass die Überprüfung der Ladung nicht durch den Vertrauensanwalt selbst erfolgte, sondern durch einen "Verbindungsmann des Experten in Ahwaz". Dieser Umstand ist wesentlich, weil der UBAS dem von der Botschaft übermittelten Ergebnis erkennbar maßgebliche Bedeutung zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers beigemessen hat, im angefochtenen Bescheid aber lediglich Ausführungen des Botschaftsschreibens zum Ansehen des Vertrauensanwaltes im Iran, dessen Kontakten zu Gerichten, Behörden und Kollegen, sowie dessen Erfahrung und Fachwissen in asylrelevanten Fragen wiedergegeben wurden, ohne beweiswürdigende Erwägungen anzustellen, die auch die Einschaltung eines "Verbindungsmannes des Experten" berücksichtigten. Dem Schreiben der Botschaft kann auch nicht entnommen werden, dass eine Würdigung des vom Verbindungsmann erzielten Ergebnisses seitens des Vertrauensanwaltes erfolgt wäre.)Stammrechtssatz
Die Stellungnahme des Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers stellt keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung dar. Es handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten im Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist fehlerhaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0488).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003200021.X01Im RIS seit
21.11.2006