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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §1 Z4;Rechtssatz
Nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 sind die Voraussetzungen für die Feststellung, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers zulässig ist, auf seinen Herkunftsstaat bezogen zu prüfen. Der Herkunftsstaat ist nach § 1 Z 4 AsylG 1997 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt oder in dem er, falls er staatenlos ist, seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auf welchen Staat diese Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen, ist von den Asylbehörden in der Regel zu ermitteln und festzustellen. Kommen nach den Parteibehauptungen zwei mögliche Herkunftsstaaten in Betracht, so bedarf es daher nachvollziehbar begründeter Feststellungen über die Voraussetzungen des § 1 Z 4 AsylG 1997 (Hinweis E 30. September 2004, 2001/20/0410; E 4. November 2004, 2002/20/0159).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200012.X03Im RIS seit
22.11.2006Zuletzt aktualisiert am
20.04.2010