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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Für eine nachvollziehbare Würdigung des vom Asylwerber vorgelegten Schreibens bedarf es einer fachmännischen Beurteilung seiner Echtheit und seines Inhaltes (Hinweis E 4. November 2004, 2002/20/0391; E 24. April 2003, 2001/20/0168). (Hier: Die Schlussfolgerung des UBAS, es handle sich bei der vom Asylwerber vorgelegten Urteilsausfertigung um eine Fälschung, beruht auf der (eigenständigen) Beurteilung ihres Inhaltes. Eine solche Einschätzung in Bezug auf die zweifelsfrei überprüfungswürdige Urkunde lässt sich in tragfähiger Weise jedoch nicht allein mit Unstimmigkeiten in Bezug auf den Ausstellungsort rechtfertigen, weil nicht dargetan wurde, dass das Entscheidungsorgan des UBAS selbst über entsprechende Kenntnisse der diesbezüglichen Behördenmodalitäten in Syrien verfügt. Gleiches gilt für die Annahme, es sei in Syrien "üblich", dass in Urteilsausfertigungen das Strafausmaß genannt werde, zumal auch fraglich sein könnte, ob es sich tatsächlich um die Ausfertigung eines Urteiles im Sinne des üblichen Verständnisses handelt (Hinweis E 30. Juni 2005, 2002/20/0592).)
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200173.X01Im RIS seit
21.11.2006