RS Vwgh 2006/10/17 2005/20/0173

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Für eine nachvollziehbare Würdigung des vom Asylwerber vorgelegten Schreibens bedarf es einer fachmännischen Beurteilung seiner Echtheit und seines Inhaltes (Hinweis E 4. November 2004, 2002/20/0391; E 24. April 2003, 2001/20/0168). (Hier: Die Schlussfolgerung des UBAS, es handle sich bei der vom Asylwerber vorgelegten Urteilsausfertigung um eine Fälschung, beruht auf der (eigenständigen) Beurteilung ihres Inhaltes. Eine solche Einschätzung in Bezug auf die zweifelsfrei überprüfungswürdige Urkunde lässt sich in tragfähiger Weise jedoch nicht allein mit Unstimmigkeiten in Bezug auf den Ausstellungsort rechtfertigen, weil nicht dargetan wurde, dass das Entscheidungsorgan des UBAS selbst über entsprechende Kenntnisse der diesbezüglichen Behördenmodalitäten in Syrien verfügt. Gleiches gilt für die Annahme, es sei in Syrien "üblich", dass in Urteilsausfertigungen das Strafausmaß genannt werde, zumal auch fraglich sein könnte, ob es sich tatsächlich um die Ausfertigung eines Urteiles im Sinne des üblichen Verständnisses handelt (Hinweis E 30. Juni 2005, 2002/20/0592).)

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200173.X01

Im RIS seit

21.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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