RS Vwgh 2006/10/17 2005/20/0459

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15 Abs1 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §15 Abs2 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §8 Abs4 idF 2003/I/101;
AVG §66 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Dem Bescheid betreffend Behebung eines Bescheides gemäß § 66 Abs 2 AVG in einer Asylsache ist nicht zu entnehmen aus welchen Gründen der UBAS von einer Sachentscheidung Abstand genommen hat. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb der UBAS nicht auf Basis des bescheinigten Antragsvorbringens und vor dem Hintergrund der notorisch instabilen Verhältnisse im Irak zu einer - auch ohne Vernehmung der Asylwerberin zulässigen - antragsstattgebenden Entscheidung in der Lage war. Aber auch für den Fall, dass es ergänzender Ermittlungen bedürfte, wurde nicht dargelegt, weshalb insoweit die persönliche Anhörung der Asylwerberin erforderlich sei und nicht etwa mit der Einräumung einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs das Auslangen gefunden werden könnte. Derartige Überlegungen hätten aber auch eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Berufung vorausgesetzt. Eine kassatorische Bescheidbehebung nach § 66 Abs. 2 AVG wäre für den UBAS in schlüssiger Weise überhaupt erst möglich gewesen, wenn er eine Übersetzung der Berufung veranlasst hätte.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200459.X04

Im RIS seit

22.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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