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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;Rechtssatz
Eine Beurteilung der Frage, ob eine nationale Marke keine Unterscheidungskraft hat, muss jedenfalls auf der Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise beruhen (vgl. das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-37/03 P, BioID AG/HABM, Slg. 2005, I-7975, Randnr. 29, mwN). Bei der Prüfung, ob einer Marke solcherart Unterscheidungskraft zukommt, kann darauf abgestellt werden, ob sich ein Wortelement der Marke von den in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen trennen lässt, ob allenfalls typographischen Merkmalen der Marke irgendeine unterscheidungskräftige Besonderheit zukommt oder sie sonst einen Aspekt enthalten, wie etwa jenen der fantasievollen Gestaltung oder der Art ihrer Kombination, welche es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen könnte, die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. zu allem das Urteil des EuGH BioID AG, Randnrn. 70 bis 74).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040022.X05Im RIS seit
11.12.2006Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011