RS Vwgh 2006/10/18 2005/04/0022

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Veröffentlicht am 18.10.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E6J
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;
62003CJ0037 BioID / HABM;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3 idF 1999/I/111;

Rechtssatz

Eine Beurteilung der Frage, ob eine nationale Marke keine Unterscheidungskraft hat, muss jedenfalls auf der Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise beruhen (vgl. das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-37/03 P, BioID AG/HABM, Slg. 2005, I-7975, Randnr. 29, mwN). Bei der Prüfung, ob einer Marke solcherart Unterscheidungskraft zukommt, kann darauf abgestellt werden, ob sich ein Wortelement der Marke von den in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen trennen lässt, ob allenfalls typographischen Merkmalen der Marke irgendeine unterscheidungskräftige Besonderheit zukommt oder sie sonst einen Aspekt enthalten, wie etwa jenen der fantasievollen Gestaltung oder der Art ihrer Kombination, welche es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen könnte, die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. zu allem das Urteil des EuGH BioID AG, Randnrn. 70 bis 74).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040022.X05

Im RIS seit

11.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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