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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §276 Abs1;Rechtssatz
Mit dem auf Abweisung der Berufung lautenden Spruch des angefochtenen Bescheides wurde der Inhalt der erstinstanzlichen Bescheide übernommen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1996, 95/14/0121), worauf auch der angefochtene Bescheid hinwies ("Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert."). In den erstinstanzlichen Bescheiden betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1993 kam es aber nach der Aktenlage nur zur Aberkennung des IFB von 7,771.927 S (vgl. Bescheidbegründung zum Körperschaftsteuerbescheid 1993). Demgegenüber werden im Spruch des angefochtenen Bescheides aber auch die Körperschaftsteuer für das Jahr 1993 mit 590.340 S (42.901,68 EUR) sowie die Gewerbesteuer für das Jahr 1993 mit 393.347 S (28.585,64 EUR) vorgeschrieben, somit in jener Höhe festgesetzt, die der die erstinstanzlichen Bescheide (zum Nachteil der Berufungswerberin) abändernden Berufungsvorentscheidung (zusätzliche Aberkennung der AfA von 502.518,09 S) entsprach. Schon mit dieser in sich widersprüchlichen Spruchgestaltung hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1998, 94/15/0087, und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0029), weshalb er schon deswegen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130166.X01Im RIS seit
17.11.2006