RS Vwgh 2006/10/18 2005/04/0022

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Veröffentlicht am 18.10.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E6J
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;
62004CJ0421 Matratzen Concord / Hukla VORAB;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3 idF 1999/I/111;

Rechtssatz

Die Eintragung einer identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stellt zwar einen Umstand dar, der von der Behörde berücksichtigt werden kann, kann jedoch für die Entscheidung, die Anmeldung einer bestimmten Marke zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht allein maßgebend sein (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. November 2005, Zl. 2003/04/0124, mwN auch von Rechtsprechung des EuGH). So ist es möglich, dass eine Marke wegen sprachlicher, kultureller, sozialer und wirtschaftlicher Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in einem Mitgliedstaat ohne Unterscheidungskraft ist, in einem anderen Mitgliedstaat aber nicht (vgl. das Urteil des EuGH vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-421/04, Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA, Randnr. 25).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004J0421 Matratzen Concord / Hukla VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040022.X08

Im RIS seit

11.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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