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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Verfahrensgegenstand war die Änderung der Lüftungsanlage in einer Weise, dass es zu einer Erhöhung der Lärmemissionen gegenüber den rechtskräftig festgesetzten Maximalwerten des genehmigten Projektes kommt. Die Beschwerdeführerin hat sich in einem Schriftsatz gegen das Abgehen von den rechtskräftig festgesetzten maximalen Schallemissionswerten der Lüftungsanlage ausgesprochen und dazu ausgeführt, dass auch bei einer Änderung der Lüftungsanlage die Einhaltung dieser Grenzwerte möglich sei. Sie hat auf die Lage in der - sowohl tagsüber als auch nachts - besonders ruhigen Fußgängerzone in St. Pölten hingewiesen und ausgeführt, es komme dazu, "dass zwischen dem Haus H und meinem Haus auf Grund des geringen Abstandes von rund 4 m und einer Ausführung über 2 Stockwerke (bei größeren Geschosshöhen) Echo-Effekte bzw. Schall-Reflexeffekte eintreten, welche die Auswirkungen auf die Anrainer verstärken". Bei Würdigung dieses Vorbringens nach seinem Sinn hat die Beschwerdeführerin (gerade noch deutlich genug) eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch die mit der Betriebsanlagenänderung einher gehende Erhöhung der auf ihr Haus einwirkenden Lärmemissionen geltend gemacht und damit eine Einwendung im Sinn des § 42 Abs. 1 AVG erhoben.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete GewerberechtBesondere RechtsgebieteGewerberechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040283.X03Im RIS seit
15.11.2006Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016