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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;Rechtssatz
Die gewählte Schreibweise der angemeldeten Wortmarke (in Blockbuchstaben) ist alleine nicht ausreichend, eine Unterscheidungskraft zu begründen, da die Bereitschaft der beteiligten Verkehrskreise, Besonderheiten in der Schreibweise eines Zeichens als Unternehmenshinweis zu verstehen, grundsätzlich als äußerst gering anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2006, Zl. 2004/04/0243, mwN). (Hier: Dass die angemeldete Marke der Beschwerdeführerin infolge ihrer Benutzung bereits Unterscheidungskraft im Inland erworben habe [§ 4 Abs. 2 MarkenSchG; vgl. hiezu etwa das Urteil des EuGH vom 7. September 2006, Bovemij Verzekeringen NV/Benelux-Merkenbureau, Randnr. 22], hat die Beschwerde nicht vorgebracht.)
Gerichtsentscheidung
EuGH 62005J0108 Bovemij Verzekeringen VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040022.X07Im RIS seit
11.12.2006Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011