RS VwGH Erkenntnis 2006/10/18 2005/04/0022

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Veröffentlicht am 18.10.2006
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Rechtssatz

Für das Vorliegen der Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf ihre Hauptfunktion alleine entscheidend, ob sie den maßgeblichen Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung garantieren kann, indem sie es ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden.

Gerichtsentscheidung
EuGH 62004J0421 Matratzen Concord / Hukla VORAB Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
Im RIS seit
11.12.2006
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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