Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/04/0022 E 18. Oktober 2006 RS 6Stammrechtssatz
Für das Vorliegen der Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf ihre Hauptfunktion alleine entscheidend, ob sie den maßgeblichen Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung garantieren kann, indem sie es ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004J0421 Matratzen Concord / Hukla VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040089.X01Im RIS seit
11.12.2006Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011