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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §367 Z25;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/10/0162 E 27. Juni 2002 RS 4(hier: Nichtvorlage des gemäß § 79 Abs. 3 GewO 1994 bescheidmäßig aufgetragenen Sanierungskonzeptes innerhalb der gesetzten Frist)Stammrechtssatz
Wenn das strafbare Verhalten in einer Unterlassung besteht, kann die Verfolgungsverjährung erst mit Nachholung der unterlassenen Handlung beginnen; die Erfüllungsfrist ist im Zusammenhang mit dem Beginn der Verfolgungsverjährung ohne Bedeutung.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040206.X04Im RIS seit
06.12.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017