RS Vwgh 2006/10/18 2004/04/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z25;
GewO 1994 §79 Abs3 idF 1997/I/063;
VStG §31 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0162 E 27. Juni 2002 RS 4(hier: Nichtvorlage des gemäß § 79 Abs. 3 GewO 1994 bescheidmäßig aufgetragenen Sanierungskonzeptes innerhalb der gesetzten Frist)

Stammrechtssatz

Wenn das strafbare Verhalten in einer Unterlassung besteht, kann die Verfolgungsverjährung erst mit Nachholung der unterlassenen Handlung beginnen; die Erfüllungsfrist ist im Zusammenhang mit dem Beginn der Verfolgungsverjährung ohne Bedeutung.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040206.X04

Im RIS seit

06.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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