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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Dem Wortlaut des § 79 Abs. 3 GewO 1994 ist nicht zu entnehmen, dass das Verstreichen der in einem Auftrag gesetzten Sanierungsfrist Auswirkungen auf die Gültigkeit der dem behördlichen Sanierungsverfahren zu Grunde liegenden Betriebsanlagenbewilligung hätte. Legt der Betriebsinhaber innerhalb dieser Frist kein (hinreichendes) Sanierungskonzept vor, so wird dieser in Bescheidform ergangene Auftrag - unbeschadet der möglichen Anwendung anderer Bestimmungen, etwa des zweiten Teilsatzes des § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 - nicht unwirksam. Ein verspätet vorgelegtes Sanierungskonzept verpflichtet die Behörde zu seiner Prüfung und zur Fortsetzung des Sanierungsverfahrens nach § 79 Abs. 3 zweiter Satz GewO 1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040206.X01Im RIS seit
06.12.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017