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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Rechtssatz
Gerade durch zivilrechtlich gültige Handlungen, wie die Darlehensvergabe im eigenen Namen, wird der Tatbestand des § 22 BAO erfüllt, wenn solche Handlungen in der Absicht gesetzt werden, dadurch die Abgabepflicht zu umgehen oder zu vermindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003130031.X02Im RIS seit
29.11.2006Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015