RS Vwgh 2006/10/18 2003/13/0031

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Veröffentlicht am 18.10.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §22;

Rechtssatz

Gerade durch zivilrechtlich gültige Handlungen, wie die Darlehensvergabe im eigenen Namen, wird der Tatbestand des § 22 BAO erfüllt, wenn solche Handlungen in der Absicht gesetzt werden, dadurch die Abgabepflicht zu umgehen oder zu vermindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003130031.X02

Im RIS seit

29.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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