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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist jedes der in Art. 3 Abs. 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (MarkenRL) bzw. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke genannten Eintragungshindernisse von den anderen unabhängig und muss getrennt geprüft werden. Diese Eintragungshindernisse sind im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zu Grunde liegt. Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte allgemeine Interesse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen. Dabei gibt es aber eine offensichtliche Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der in Art. 3 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d der MarkenRL genannten Fälle (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2004/04/0226, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des EuGH sowie aus jüngerer Zeit das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-37/03 P, BioID AG/HABM, Slg. 2005, I-7975, Randnr. 59 und 60). Diese Überlegungen treffen auch im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Z 3 und Z 4 MarkenSchG zu.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040022.X02Im RIS seit
11.12.2006Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011