RS Vwgh 2006/10/18 2005/04/0283

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;

Rechtssatz

Nach der hg. Judikatur zu § 42 Abs. 1 erster Satz AVG (und zur Vorgängerbestimmung des § 356 Abs. 3 GewO 1994 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 88/2000) liegt eine Einwendung im Rechtssinn nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte nicht als geeignete Einwendungen zu werten (vgl. die Zusammenstellung bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2, S 1186 ff, Rz 9 zu § 356 GewO 1994).

Schlagworte

Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040283.X01

Im RIS seit

15.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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