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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/16/0151 E 28. Juni 1995 RS 2 (Hier: Beschwerde gegen einen Unterbrechungsbeschluss der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes. Gegen Unterbrechungsbeschlüsse der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes eröffnet das Gesetz jedoch ausdrücklich die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat (§ 38 Abs. 2 Markenschutzgesetz, § 42 Abs. 1 Markenschutzgesetz iVm § 138 Patentgesetz). Mangels Erhebung der Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat ist der Instanzenzug nicht erschöpft. Daran vermag auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern, zumal sie die Befugnis zur Berufungserhebung an den Obersten Patent- und Markensenat nicht zu beschneiden vermag.)Stammrechtssatz
Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des administrativen Verfahrens zu verstehen. Dies hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem VwGH angefochten werden kann.
Schlagworte
Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040169.X01Im RIS seit
25.01.2007