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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/04/0022 E 18. Oktober 2006 RS 4Stammrechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob eine nationale Marke keine Unterscheidungskraft hat, ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise abzustellen, also auf den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen in dem Gebiet, für das die Eintragung beantragt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2004/04/0226 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH, und das Urteil des EuGH vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-421/04, Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA, Randnr. 24, mwN).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004J0421 Matratzen Concord / Hukla VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040089.X03Im RIS seit
11.12.2006Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011