RS Vwgh 2006/10/18 2003/13/0058

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Veröffentlicht am 18.10.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/14/0144 E 22. Februar 2000 RS 1(Hier zusätzlich: Die Unbilligkeit kann eine persönliche oder sachliche sein.)

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu Recht, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003130058.X02

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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