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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/14/0144 E 22. Februar 2000 RS 1(Hier zusätzlich: Die Unbilligkeit kann eine persönliche oder sachliche sein.)Stammrechtssatz
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu Recht, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003130058.X02Im RIS seit
17.11.2006Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008