RS Vwgh 2006/10/18 2003/13/0052

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Veröffentlicht am 18.10.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

BAO §115 Abs1;
DBAbk Belgien 1973 Art12 Abs1;
DBAbk Frankreich 1994 Art12 Abs1;
DBAbk Frankreich 1994 Art29 Abs3;
DBAbk Großbritannien 1970 Art12 Abs1;
DBAbk Italien 1985 Art12 Abs1;
DBAbk Italien 1985 Art28 Abs2;
DBAbk Schweiz Dividenden Zinsen Lizenzgebühren 1975 Art10;
DBAbk Schweiz Dividenden Zinsen Lizenzgebühren 1975 Art2;
DBAbk Schweiz Dividenden Zinsen Lizenzgebühren 1975 Art3 Abs1;
DBAbk Schweiz Dividenden Zinsen Lizenzgebühren 1975 Art3 Abs3;
DBAbk Schweiz 1975 Art12 Z1;
DBAbk Schweiz 1975 Art12 Z2;
DBAbk Schweiz 1975 Art28 Z2;
DBAbk Schweiz 1975 Art28 Z4;
DBAbkDV Belgien 1974 §3;
DBAbkDV Großbritannien 1979 §3 Abs1;

Rechtssatz

Die Fragen, ob der abgabepflichtige Verein, dessen Zweck in seiner Satzung damit beschrieben wird, "den bildenden Künstlern die Wahrung der ihnen zustehenden Urheberrechte zu ermöglichen", im jeweiligen ausländischen Staat hinsichtlich ihm zugeflossener Lizenzgebühren steuerpflichtig ist oder ob die Steuerpflicht die einzelnen Künstler trifft oder andererseits ob ein Schuldner der Lizenzgebühren im jeweiligen ausländischen Staat die darauf entfallenden Steuern für den antragstellenden Verein oder für den einzelnen Künstler einbehalten und abgeführt hat, sohin wessen Ansässigkeit dementsprechend für die Behörde des jeweiligen ausländischen Staates ein zu bescheinigender Umstand ist, sind Fragen, welche grundsätzlich die Behörden des jeweiligen ausländischen Staates zu beantworten haben. Die Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung setzt voraus, dass der abgabepflichtige Verein ein rechtliches Interesse an ihrer Ausstellung, sohin an einer Entlastung im jeweiligen ausländischen Staat hat. Aus dem Schriftsatz des abgabepflichtigen Vereins vom 8. Mai 2002 mit dem pauschalen Ersuchen "um Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen für Belgien England Frankreich Italien Schweiz für die Jahre 2001 und 2002" ging noch nicht konkret hervor, inwieweit die begehrten Bescheinigungen diesen Zweck erfüllen können. Die Abgabenbehörde hätte daher Feststellungen zu den im Einzelnen begehrten Bescheinigungen treffen müssen. Sodann hätte sie für jeden Staat gesondert nach den (unterschiedlichen) Bestimmungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens und allfälliger Durchführungsvorschriften dazu beurteilen müssen, ob und inwieweit die Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen für den jeweiligen Staat in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003130052.X01

Im RIS seit

30.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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