RS Vwgh 2006/10/19 2006/14/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2006
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Index

E1E
E6J
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
59/04 EU - EWR

Norm

11992E059 EGV Art59;
11992E060 EGV Art60;
11997E049 EG Art49;
11997E050 EG Art50;
62004CJ0290 FKP Scorpio VORAB;
EStG 1988 §33;
EStG 1988 §99 Abs1 Z3;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2002/14/0056 B 17. November 2004 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62004CJ0290 3. Oktober 2006 Besprechung in:SWI 1/2007, S 17-30;

Rechtssatz

Aus einer Zusammenschau der Urteile FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH einerseits und Gerritse andererseits ergibt sich das gemeinschaftsrechtliche Gebot (Dienstleistungsfreiheit), dass der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Dienstleister bei der Besteuerung im Steuerabzugsverfahren im Inland keine höhere Besteuerung erfahren darf, als sie für den gebietsansässigen Dienstleister (unter Außerachtlassung persönlicher Steuervergünstigungen, siehe auch hiezu das Urteil Gerritse) gegeben ist. Das bedeutet aber andererseits, ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit ist bereits dann nicht mehr gegeben, wenn der Dienstleistungsempfänger, der Schuldner der an einen gebietsfremden Dienstleister zu zahlenden Vergütung ist, im Steuerabzugsverfahren Steuern lediglich in der Höhe einbehalten und an das Finanzamt abführen muss, die sich auch bei einem gebietsansässigen Dienstleister bei Besteuerung seiner Nettoeinkünfte im Veranlagungsverfahren (unter Außerachtlassung der persönlichen Steuervergünstigungen) ergibt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004CJ0290 FKP Scorpio VORAB
EuGH 62001CJ0234 Gerritse VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006140109.X09

Im RIS seit

23.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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