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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §28;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2002/14/0056 B 17. November 2004 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62004CJ0290 3. Oktober 2006 Besprechung in:SWI 1/2007, S 17-30;Rechtssatz
Der Begriff "Unterhaltungsdarbietung" weist keinen klar umrissenen Inhalt auf. Im hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1998, 96/15/0122, wird als "Unterhaltung" singulär oder gemeinsam betriebener angenehmer Zeitvertreib oder Art der Geselligkeit zur physisch-psychischen Entspannung bzw Erholung, der unvermittelt durch Eigenaktion verschafft werden kann oder durch Rezeption von organisierten Darbietungen vermittelt wird, verstanden. Im Beschwerdefall bestand die Tätigkeit der N lediglich in der Teilnahme an Fotoshootings sowie an Presseterminen. Solcherart liegen die vorgenannten Merkmale einer Unterhaltungsdarbietung nicht vor. Daraus folgt, dass die Besteuerung der von N erzielten Einkünfte nicht auf § 98 Z 3 EStG gestützt werden kann. Es verbleibt zu prüfen, ob im vorliegenden Fall Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iSd §§ 28 iVm 98 Z 6 EStG vorliegen. Werden derartige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von einem ausländischen Gewerbetreibenden erzielt und können sie in Österreich nicht als gewerbliche Einkünfte erfasst werden, weil der betreffende Unternehmer - wie im Beschwerdefall - weder über eine Betriebsstätte noch über einen ständigen Vertreter im Inland verfügt, so sind diese Einkünfte nicht der ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen und in Österreich außer Ansatz zu lassen, sondern als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen (Isolationstheorie), weil die inländischen Verhältnisse isoliert von den ausländischen zu beurteilen sind (Hinweis E 22. September 1992, 88/14/0244). (Hier: Die Abgabepflichtige, eine in Österreich ansässige, im Bereich der produzierenden Industrie tätige AG, schloss einen Vertrag mit dem international bekannten Fotomodell N. Darin verpflichtete sich N gegen Einräumung einer Gegenleistung zu zwei Fotoshooting- und PR-Terminen im Großraum Wien bzw in Paris und zur Einräumung entsprechender Rechte an den Fotos. Entscheidend ist im Beschwerdefall, ob es sich bei den von N der Abgabepflichtigen zur Nutzung überlassenen Rechten um solche iSd § 28 Abs 1 Z 3 EStG, an den § 98 Z 6 EStG anknüpft, handelt.)
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 UnterhaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006140109.X04Im RIS seit
23.11.2006Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016