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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §95;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/14/0010Rechtssatz
Aus Gewinnzuschätzungen sich ergebende Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft sind den Gesellschaftern grundsätzlich nach dem auch sonst geltenden Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, es sei denn, dass die Mehrgewinne abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nur einem oder einigen der Gesellschafter zugeflossen sind (Hinweis E 29. März 1999, 97/15/0059, VwSlg 7379 F/1999).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006140009.X02Im RIS seit
24.11.2006Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018