RS Vwgh 2006/10/19 2002/14/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2006
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1175;
EStG 1988 §23 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/15/0058 E 21. April 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Zu den Mitunternehmerschaften zählt eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht dann, wenn sie nach außen in Erscheinung tritt und die Gesellschafter Unternehmerrisiko tragen und Unternehmerinitiative entfalten. Sie zählt aber auch dann zu den Mitunternehmerschaften, wenn sie eine bloße Innengesellschaft ist, der nach außen hin nicht in Erscheinung tretende Gesellschafter aber am Betriebserfolg und am Betriebsvermögen einschließlich der stillen Reserven und des Firmenwertes beteiligt ist (Hinweis E 29. November 1994, 93/14/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002140108.X02

Im RIS seit

29.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten