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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §34;Rechtssatz
Von den allgemeinen Regelungen über die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Körperschaften nach §§ 34ff BAO iVm den materiellen Abgabenvorschriften unterscheidet sich die Regelung des § 8 Z 2 KommStG vor allem dadurch, dass sie ausdrücklich eine besondere Form der partiellen Abgabenbefreiung vorsieht. § 8 Z 2 KommStG befreit nur, "soweit" bestimmte, konkret umschriebene mildtätige bzw gemeinnützige Zwecke erfüllt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005140132.X03Im RIS seit
24.11.2006Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013