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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Behörde zweiter Instanz hätte die Berufung, die keinen begründeten Berufungsantrag enthielt, gemäß § 13 Abs. 3 AVG einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen und sie bei Nichtverbesserung zurückzuweisen gehabt. Zu einer Abweisung der noch gar nicht begründeten Berufung - mit Hinweis darauf, dass der erstinstanzlichen Beweiswürdigung darin nicht entgegengetreten werde - war die Behörde zweiter Instanz funktionell nicht zuständig, was der Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifen hat (vgl. das zu § 275 BAO ergangene Erkenntnis vom 4. Februar 1977, Zl. 148/76, VwSlg 5078 F/1977, samt zahlreichen Folgeerkenntnissen und hinsichtlich der Konsequenzen des Fehlens eines zulässigen Berufungsantrages etwa auch die Erkenntnisse vom 20. Februar 1997, Zl. 96/06/0110, vom 12. Dezember 1997, Zl. 96/19/3389, und vom 28. Jänner 2004, Zl. 99/12/0120).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006190383.X01Im RIS seit
29.11.2006