Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §252;Rechtssatz
Änderungen von Bescheiden nach § 295 BAO haben gegebenenfalls zwingend (kein Ermessen) zu erfolgen (Hinweis Ritz, BAO3, § 295 Tz 12, mwN). § 295 BAO ermöglicht auch, den abgeleiteten Bescheid in Belangen abzuändern, die über den Änderungsgrund hinausreichen, denn der bisherige Bescheid tritt zur Gänze außer Kraft. Der neue Bescheid ist aber folgerichtig dann auch in vollem Umfang, also nicht nur hinsichtlich des Änderungsgrundes oder der tatsächlich durchgeführten Änderung anfechtbar, allerdings gemäß § 252 BAO nicht mit Gründen, die gegen den vorangehenden Grundlagenbescheid zu richten gewesen wären (Hinweis z.B. E 28. Mai 1998, 96/15/0083).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006140027.X01Im RIS seit
17.11.2006