RS Vwgh 2006/10/19 2005/14/0132

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Veröffentlicht am 19.10.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §34;
BAO §45 Abs2;
KommStG 1993 §8 Z2;

Rechtssatz

Sollte im Einzelfall ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs 2 BAO mehreren unterschiedlichen, aber dennoch gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, wäre nach den §§ 34ff BAO die Steuerbefreiung für diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gegeben. Anderes gilt nach § 8 Z 2 KommStG: Wenn nur einer von mehreren der vom wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfolgten gemeinnützigen bzw mildtätigen Zwecke ein solcher ist, der sich in der Aufzählung des § 8 Z 2 KommStG wiederfindet, ist für Zwecke der Kommunalsteuer nach dem klaren Wortlaut des § 8 Z 2 KommStG nur eine partielle Steuerbefreiung gegeben. Ein solcher Fall einer bloß partiellen Steuerbefreiung muss aber umso mehr auch dann vorliegen, wenn neben einer Tätigkeit für einen gemeinnützigen bzw mildtätigen Zweck, der der taxativen Aufzählung des § 8 Z 2 KommStG subsumierbar ist, eine Tätigkeit entfaltet wird, die nicht als gemeinnützig oder mildtätig (bzw kirchlich) zu qualifizieren ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005140132.X04

Im RIS seit

24.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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