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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §5;Rechtssatz
Dass als Dienstnehmer des Unternehmens bereits solche nicht mehr anzusehen wären, die überwiegend im als gemeinnützig zu beurteilenden Bereich tätig sind, ist auch der Literaturstelle "Taucher, KommStG, § 5 Tz 101" nicht zu entnehmen. Dass die Tätigkeit der Krankenanstalten - selbst wenn sie von gemeinnützigen Körperschaften erbracht wird - zum Unternehmensbereich gehören kann, ergibt sich auch aus den einschlägigen Umsatzsteuerbefreiungsbestimmungen des § 6 Abs 1 Z 18 und Z 25 UStG 1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005140132.X06Im RIS seit
24.11.2006Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013