RS Vwgh 2006/10/19 2005/14/0132

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Veröffentlicht am 19.10.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KommStG 1993 §5;
UStG 1994 §6 Abs1 Z18;
UStG 1994 §6 Abs1 Z25;

Rechtssatz

Dass als Dienstnehmer des Unternehmens bereits solche nicht mehr anzusehen wären, die überwiegend im als gemeinnützig zu beurteilenden Bereich tätig sind, ist auch der Literaturstelle "Taucher, KommStG, § 5 Tz 101" nicht zu entnehmen. Dass die Tätigkeit der Krankenanstalten - selbst wenn sie von gemeinnützigen Körperschaften erbracht wird - zum Unternehmensbereich gehören kann, ergibt sich auch aus den einschlägigen Umsatzsteuerbefreiungsbestimmungen des § 6 Abs 1 Z 18 und Z 25 UStG 1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005140132.X06

Im RIS seit

24.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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