RS Vwgh 2006/10/23 2003/12/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
DVG 1984 §10;

Rechtssatz

Da es sich bei der in Rede stehenden Erledigung im ersten Absatz zweifelsfrei um eine Ernennung handelte, war insofern weder die Bezeichnung als Bescheid noch eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung geboten. Soweit nun in Frage steht, ob der vierte Absatz der Erledigung ("Es gebühren Ihnen die Bezüge eines Direktors der Verwendungsgruppe L2a2 in der 15. Gehaltsstufe") eine Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung in Bescheidform darstellt, ist zunächst festzuhalten, dass eine solche u.a. einer Bezeichnung als Bescheid bedurft hätte. Die in Rede stehende Erledigung ist weder zur Gänze noch in Teilen als Bescheid bezeichnet. Daraus darf aber noch nicht der Schluss gezogen werden, der die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers betreffende vierte Absatz stelle keinen bescheidlichen Abspruch dar.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersBesondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120155.X02

Im RIS seit

27.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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