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32 SteuerrechtNorm
StGG Art5Leitsatz
EStG 1972; keine denkunmögliche Anwendung von §20a Abs5 idF des Abgabenänderungsgesetzes 1977 auf Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1978 dem Betriebsvermögen zugeführt wurdenSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Bf. hat vor dem 1. Jänner 1978 einen PKW seinem Betriebsvermögen zugeführt. Das Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien anerkannte in dem am 18. Juli 1979 ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1978 entgegen der Steuererklärung des Bf. die mit dem PKW zusammenhängenden Aufwendungen gemäß §20a EStG 1972 idF der Nov. BGBl. 645/1977 lediglich in einer Höhe von insgesamt 25000 S.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 1979 wies die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. die dagegen erhobene Berufung ab.
2. In seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid behauptet der Bf., im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt zu sein und beantragt die Aufhebung des Bescheides.
3. Die bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Der Bf. bringt im wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid sei aufgrund einer denkunmöglichen Auslegung des §20a EStG bzw. des ArtIV des Abgabenänderungsgesetzes 1977 ergangen. ArtIV Z4 Abgabenänderungsgesetz 1977 betreffe lediglich die Regelung der AfA für PKW, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses BG bereits zum Anlagevermögen gehörten. Abs4 des §20a EStG, der die Abzugsfähigkeit der mit KFZ in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben regle, verweise jedoch auf Abs1 leg. cit., aus dem sich eindeutig ergebe, daß er nur PKW betreffe, die dem Anlagevermögen (neu) zugeführt würden.
Hieraus sei eindeutig ersichtlich, daß die in §20a EStG angeführten Sonderbestimmungen für bestimmte KFZ (hinsichtlich der Betriebsausgaben) nicht auf solche PKW Anwendung fänden, die bereits vor dem Kalenderjahr 1978 im Anlagevermögen gewesen seien.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wird eine Abgabe vorgeschrieben; er greift somit in das Eigentumsrecht ein. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides (vgl. VfSlg. 8457/1978) würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zB VfSlg. 8866/1980, 9047/1981).
Gemäß §20a Abs5 EStG 1972 idF BGBl. 645/1977 sind, wenn ein in Abs4 näher bestimmtes Fahrtenbuch nicht geführt wird, die gesamten mit den in Abs1 genannten KFZ in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben nur insoweit abzugsfähig, als sie je PKW den Betrag von 25000 S jährlich nicht übersteigen; Abs1 enthält die Formulierung "Personenkraftwagen, ..., die dem Anlagevermögen zugeführt werden". Nach ArtIV Z1 lita des Abgabenänderungsgesetzes 1977, mit dem diese Bestimmung in das EStG eingefügt wurde, ist sie erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1978 anzuwenden. Z4 des ArtIV Abgabenänderungsgesetz 1977 bestimmt, daß bei PKW, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum Anlagevermögen gehören, der Restbuchwert gleichmäßig auf die neu zu ermittelnde Restnutzungsdauer verteilt abzusetzen ist, weiters werden die Restnutzungsdauer für diesen Fall und die Höhe des Absetzungsbetrages bestimmt.
Es ist nun keineswegs denkunmöglich, wenn die Behörde daraus die Schlußfolgerung zieht, daß die Bestimmung des Abs5 des §20a EStG auch auf die Berechnung der Betriebsausgaben für KFZ, die vor dem 1. Jänner 1978 dem Betriebsvermögen zugeführt wurden, anzuwenden ist. Nach dem Wortlaut der oben angeführten Bestimmungen ist es durchaus vertretbar, die Wendung in §20a Abs1 EStG "Personenkraftwagen, ..., die dem Anlagevermögen zugeführt werden" so zu verstehen, daß sie nur grundsätzlich angibt, auf welche KFZ die neuen Bestimmungen Anwendung finden, nicht aber nach dem Zeitpunkt der Zuführung zum Anlagevermögen unterscheidet. Ob diese Auslegung auch richtig ist, hat der VfGH nicht zu prüfen.
Der angefochtene Bescheid hat somit den Bf. nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.
3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Bf. in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Schlagworte
Einkommensteuer, Geltungsbereich (zeitlicher) eines GesetzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B307.1980Dokumentnummer
JFT_10159079_80B00307_00