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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in seiner Judikatur bereits mehrmals mit der Frage auseinander zu setzen, ob in Ernennungsdekreten, die üblicherweise einer Bezeichnung als "Bescheid" entbehren, enthaltene, vom eigentlichen Ernennungsausspruch auch optisch abgehobene Sätze (Absätze) als bescheidliche Absprüche zu qualifizieren sind. Nach seiner mittlerweile ständigen Judikatur ist die Aufzählung des § 10 DVG eine taxative (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1989, Zl. 87/12/0168, vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0149, und vom 23. Februar 2000, Zl. 99/12/0291). Mit einer Ernennung hängen nur solche Feststellungen und Verfügungen zusammen, die ihrem Wesen nach zu dieser Ernennung gehören (vgl. z.B. die erwähnten hg. Erkenntnisse Zl. 87/12/0168 und Zl. 99/12/0291). Die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, die auf Grund einer Ernennung erlangt wird, zählt nicht zu den Wesensbestandteilen dieser Ernennung (vgl. die erwähnten hg. Erkenntnisse Zl. 91/12/0149 und Zl. 99/12/0291). Anders als die Ernennung selbst, für die gemäß § 10 DVG die Bezeichnung als Bescheid, die Begründung sowie die Rechtsmittelbelehrung nicht geboten ist, bedarf eine - wie gezeigt nicht unter § 10 DVG fallende - Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Ernannten gemäß § 58 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 DVG einer Bezeichnung als Bescheid (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0183), einer Begründung (vgl. die erwähnten hg. Erkenntnisse Zl. 87/12/0168 und Zl. 91/12/0149) sowie einer Rechtsmittelbelehrung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1989, Zl. 87/12/0020).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtBescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120155.X01Im RIS seit
27.11.2006Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014