RS Vwgh 2006/10/23 2003/12/0062

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Veröffentlicht am 23.10.2006
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §61 Abs1 idF 1997/I/138;
GehG 1956 §61 Abs3 idF 1997/I/138;
GehG 1956 §61 Abs4 idF 2000/I/142;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDG 1984 §52 Abs3 idF 1998/I/123;
LDG 1984 §52 Abs7 idF 1998/I/123;
LDG 1984 §52 Abs7;
LDG 1984 §52 Abs8;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0066, mit näherer Begründung zum Ausdruck gebracht, dass ein Landeslehrer, dessen Lehrverpflichtung gemäß § 52 Abs. 7 (hier: 8) LDG 1984 auf Null reduziert ist und der zusätzlich zu seiner Leitungstätigkeit (hier: Stellvertretertätigkeit) als Lehrer eingesetzt wird, Anspruch darauf hat, dass der mit dem Unterricht von Schularbeitsfächern verbundene Mehraufwand (vgl. § 52 Abs. 3 Z. 2 und 3 LDG 1984) bei der Bemessung der Vergütung nach § 61 GehG berücksichtigt wird. Anderes gilt jedoch für § 52 Abs. 3 letzter Satz LDG 1984, wobei diese Bestimmung bei der Berechnung der Höhe der Vergütung aber insoweit zu berücksichtigen ist, als sie das "Höchstausmaß der betreffenden Lehrverpflichtung" im Verständnis des § 61 Abs. 3 GehG idF. vor bzw. des § 61 Abs. 4 GehG idF. nach der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000, um 0,25 Wochenstunden reduziert und sich solcherart zu Gunsten des an lehrgangsmäßigen Berufsschulen tätigen Lehrers auswirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120062.X02

Im RIS seit

27.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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