RS Vwgh 2006/10/23 2001/12/0245

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Veröffentlicht am 23.10.2006
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137;
BDG 1979 §143 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §143 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §143 Abs1 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §143 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §143 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z9.7 litc idF 1994/550;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/12/0246 2001/12/0247 2001/12/0248

Rechtssatz

In den vorliegenden Beschwerdefällen hat die Dienstbehörde ihrer Feststellung der Wertigkeit der Arbeitsplätze der Beamten die auf ein Gutachten gestützte Annahme zu Grunde gelegt, die Arbeitsplätze der Beamten wiesen niedrigere Punktewerte (6/2/2; 3/2; 5/1/2 = 23) auf als derjenige der Richtverwendung "Spezialsachbearbeiter in der Abteilung II, Wirtschaftspolizei, bei der Bundespolizeidirektion Wien" (6/2/2; 3/2; 5/3/1 = 24), weshalb auch die Beamten der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E2a zuzuordnen seien. Diese Annahme der Dienstbehörde wäre vor dem Hintergrund der Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, von denen abzugehen die Beschwerdefälle keinen Anlass geben, grundsätzlich geeignet, die daraus gezogene Schlussfolgerung der Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes der Beamten zu keiner höheren Funktionsgruppe als 2 zu tragen. Ausführungen dazu, dass das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet ist, die von der Dienstbehörde zu Grunde gelegte Annahme zu erschüttern, die Arbeitsplätze der Beamten wiesen einen niedrigeren Punktewert auf als der Arbeitsplatz der Richtverwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001120245.X02

Im RIS seit

24.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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