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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DienstrechtsNov 1999 Art2 Z54;Rechtssatz
Gegen die Auslegung, dass der zeitliche Bedingungsbereich des § 113e Abs. 1 GehG auf das Wirksamwerden allein der Organsisationsänderung abstellt und nicht auf den Wirksamkeitszeitpunkt der in dieser Bestimmung ebenfalls erwähnten Betrauung des Beamten (mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz als bisher), kann auch die Entstehungsgeschichte des § 113e GehG nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden. In der Regierungsvorlage einer Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127 (1764 BlgNR 20. GP, 24 bzw. 27 bis 28), waren Art. II Z. 54 (§ 113e) und Z. 62 (§ 175 Abs. 32 Z. 4 und 10) bereits wortgleich enthalten. Im Vorblatt (Seite 54 f) und im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (Seite 56 und 58) ist zwar vom Dienst- und Besoldungsrecht der Hochschullehrer an den Universitäten der Künste die Rede, der geplante § 113e GehG wird jedoch nur unter Punkt I ("sonstige Maßnahmen") unter Z. 19 erwähnt. Die Spezialerläuterungen zu § 113e GehG enthalten keinerlei Bezugnahme auf die Reorganisation der Universitäten der Künste, sondern sprechen allgemein von "Änderungen der Aufbau- und Ablauforganisationen in den Ressorts". Auch der Ausschussbericht (1945 BlgNR 20. GP, 1 f) spricht Änderungen des Dienst- und Besoldungsrechts der Hochschullehrer an Universitäten der Künste zwar an, enthält aber im Zusammenhang damit ebenfalls keine Bezugnahme auf die in § 113e GehG vorgesehene Fortgebühr von Funktionszulagen (des Fixgehaltes) nach erfolgter Organisationsänderung.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120005.X04Im RIS seit
29.11.2006