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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DienstrechtsNov 02te 2003 Art2 Z141;Rechtssatz
§ 113e GehG sieht für Beamte unter näher genannten - hier im Einzelnen unmaßgeblichen, teilweise durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, geänderten - Voraussetzungen vor, dass die Funktionszulage (das Fixgehalt) - für längstens drei Jahre (§ 113e Abs. 2 erster Satz GehG) - weiter gebührt, wenn "Organisationsänderungen durchgeführt" werden, die eine Straffung der Organisation zum Ziel haben. Wie sich einerseits aus der Novellierungsanordnung des Art. II Z. 54 der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, andererseits aus § 175 Abs. 32 Z. 4 und Z. 10 siebenter Satz GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999 ergibt, ist § 113e GehG rückwirkend mit 1. Jänner 1999 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft gesetzt worden (die durch Art. II Z. 33 der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten bewirkte Änderung des § 113e Abs. 1 Z. 2 GehG wurde, wie sich aus § 175 Abs. 39 Z. 5 GehG ergibt, rückwirkend mit 1. Jänner 2001 in Kraft gesetzt). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der Dienstrechts-Novelle 1999 bestimmte schon in der Vergangenheit liegende Organisationsänderungen erfassen wollte. (An diesem Ergebnis änderte auch die Aufhebung des § 175 Abs. 32 Z. 10 siebenter und achter Satz GehG durch Art. 2 Z. 141 der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, nichts).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120005.X01Im RIS seit
29.11.2006