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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DienstrechtsNov 1999 Art2 Z54;Rechtssatz
Unmittelbar im Anschluss an den das Außerkrafttreten des § 113e GehG - in Übereinstimmung mit der Novellierungsanordnung des Art. II Z. 54 der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127: Mit Ablauf des 31. März 2005 - festsetzenden § 175 Abs. 32 Z. 10 siebenter Satz GehG sieht der achte (letzte) Satz vor, dass § 113e GehG auf die Fortgebühr der Funktionszulage (des Fixgehaltes) - auch über den 31. März 2005 hinaus - dann anzuwenden ist, wenn der Funktionszulage (dem Fixgehalt) eine Organisationsänderung im Sinne des § 113e Abs. 1 zu Grunde liegt, die vor dem Ablauf des 31. März 2005 erfolgt ist. Aus dieser Übergangsbestimmung ergibt sich, dass zwar der zeitliche Bedingungsbereich des § 113e GehG mit Ablauf des 31. März 2005 enden sollte, der zeitliche Rechtsfolgenbereich in Ansehung der "Fortgebühr" aber bis längstens Ende März 2008 erstreckt wurde, soferne nur die Organisationsänderung noch vor dem Ablauf des 31. März 2005 erfolgte. Da § 175 Abs. 32 Z. 10 achter (letzter) Satz GehG wie dargelegt auf die Organisationsänderung abstellt und nicht etwa, wie dies bei Zutreffen der zweiten Auslegungsvariante zu erwarten wäre, auf den Wirksamkeitszeitpunkt der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes im Gefolge einer solchen Organisationsänderung, ist eher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der Dienstrechts-Novelle 1999, in der sowohl § 113e eingefügt als auch die dargestellte Übergangsbestimmung geschaffen wurden, mit der am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Wortfolge "werden Organisationsänderungen durchgeführt ..." in § 113e Abs. 1 GehG nur solche Organisationsänderungen erfassen wollte, die ab dem (rückwirkend mit 1. Jänner 1999 festgesetzten) Inkrafttreten des § 113e GehG erfolgt sind.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120005.X03Im RIS seit
29.11.2006